Mehrwegpflicht 2023 in der Gastronomie

In Deutschland fallen laut Umweltbundesamt jährlich ca. 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einweg-Verpackungen an. Um nachhaltiger zu wirtschaften und Verpackungsmüll zu vermeiden, hat die EU eine neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz erlassen, die ab Januar 2023 in Deutschland in Kraft tritt. Diese neue Verordnung besagt, dass alle Letztvertreibenden (Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe) mit Take-away-Geschäft, die Einweg-Verpackungen nutzen, ab 2023 zusätzlich eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen.

Wer ist ab Januar 2023 betroffen

Die Verpflichtung zur Alternative hängt von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:

  1. Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten oder
  2. mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche

Bitte prüfen Sie genau, ob Ihr Betrieb betroffen ist. Denn ein Betrieb mit mehreren kleinen Standorten fällt unter diese Verordnung, sofern insgesamt im Betrieb mehr als fünf Beschäftigte tätig sind. Auch Betriebe, die kein klassisches Take-away anbieten, sind von der Regelung betroffen, wenn sie Einweg-Verpackungen für Speisen-Mitnahme, zur Lieferung per Lieferservice und für den Verzehr vor Ort ausgeben.

Lösungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Mehrweg-Regelung im eigenen Betrieb umzusetzen. Auch für nicht-verpflichtete Betriebe lohnt sich die Umstellung, da Sie gerade jetzt Fördermittel für die Umstellung erhalten. Zusätzlich steigern Sie Ihr Image als verantwortungsbewusster und nachhaltig-agierender Betrieb. Für diejenigen von Ihnen, die von der Regelung betroffen sind, möchten wir im Folgenden die beiden Lösungen in Zusammenarbeit mit LUSINI vorstellen.

In wenigen Schritten zu Ihrem Mehrweg-Geschäft

  1. Auswahl und Anschaffung der Mehrweg-Behälter (optional mit eigenem Logo)
  2. Entscheidung über Pfandhöhe pro Behälter
  3. Klärung der Abwicklung über Quittungsblock, eigenem Kassensystem oder Excel-Tabelle
  4. Regelmäßige Bestandsprüfung und ggf. Nachbestellung
  5. Ausgabe und Rückgabe an getrennten Orten organisieren
  6. Schulung Ihrer Mitarbeitenden über Abwicklung und Hygiene-Richtlinien

Wie löse ich als Gastronom die Mehrwegverpflichtung?

Sie können eine individuelle Lösung mit Mehrweg-Behältern in verschiedenen Formaten und Materialien nutzen oder sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen. Die Rückgabe des Mehrweg-Geschirrs richtet sich nach der Auswahl der Lösung (pfandfrei-digital oder mit Pfandsystem).

 

Die individuelle Lösung

Diese Lösung ist eine unabhängige und individuelle Lösung für Mehrweg-Verpackungen. Sie kaufen selbst die Mehrweg-Behälter, kümmern sich um das Bestandsmanagement und die Pfandabwicklung bei Ihren Gästen. Die Abwicklung funktioniert z.B. über einen Quittungsblock, über eine Excel-Tabelle oder digital über Ihr Kassensystem.

Das Poolsystem als Lösung

LUSINI bietet, in Zusammenarbeit mit Vytal, ein Poolsystem an, das wie eine Partnerlösung funktioniert. Bei dieser Lösung erhalten Sie Produkte aus der Vytal-Kollektion zur Leihe. Die Umsetzung erfolgt digital über QR-Codes und eine App innerhalb des Poolanbieters Vytal.

 

Die Abwicklung beim Gast

Die Abwicklung beim Gast erfolgt bei beiden Lösungen nach dem selben Prinzip. Der größte Unterschied ist dabei die Handhabung des Pfands:

  • Bei der individuellen Lösung wickeln Sie selbst das Pfand mit Ihrem Gast ab.
  • Beim Poolsystem Vytal entfällt die Pfandabwicklung, da es sich um eine digitale und pfandfreie Lösung handelt.

 

Wie überzeuge ich meine Gäste?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihre Gäste auf die Mehrweg-Alternative aktiv hinzuweisen. Dies können Sie in Social Media, auf der Website und vor Ort durch Plakate, Flyer, Aufsteller und direkte Gastansprache machen. Zusätzlich müssen Sie eine gewisse Akzeptanz bei Ihren Gästen für die neue Alternative schaffen, damit sie angenommen wird. Hierzu bietet Ihnen LUSINI Materialien (in Sie- sowie in Du-Ansprache), die Sie selbst personalisieren und ausdrucken können.

FAQs

Sie haben noch Fragen zur neuen Mehrwegpflicht? Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Fragen dazu zusammengestellt und für Sie auf einen Blick beantwortet.

1. Für wen gilt die Mehrwegpflicht?

Die Verpflichtung zur Alternative gilt für alle Gastronomie-Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen. Die Verpflichtung zur Alternative hängt von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:

  1. Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten oder
  2. mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche.

2. Gibt es eine Ausnahmeregelung?

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit weniger als fünf Beschäftigten. Jedoch sind Sie verpflichtet, auf Wunsch kundeneigene Behälter zu befüllen und darauf aufmerksam zu machen. Vorsicht bitte bei mehreren Standorten.

3. Gibt es Strafen für die Nichtumsetzung?

Ja. Die Kontrolle obliegt den einzelnen Bundesländern. Laut § 33/§ 34 VerpackG wird mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft. Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsfrist gibt. Die Regelung muss zum 01.01.2023 umgesetzt werden. Ab diesem Stichtag sind Sie haftbar für die Nichtumsetzung der Mehrweg-Regelung.

4. Wie zählen Teilzeitkräfte in die Beschäftigten rein?

Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.

5. Zählt zu der Verkaufsfläche auch (saisonal) genutzte Außenfläche?

Die Verkaufsfläche wird inklusive aller genutzter Flächen berechnet – unabhängig von der Saisonalität. Bedingung für die Fläche: Sie muss Ihrem Gast zugänglich sein.

6. Wie verhält sich die Auslegung der Regelung, wenn es mehrere Standorte gibt, die an sich unterhalb der Grenzwerte liegen, aber das gesamte Unternehmen darüber kommt?

Für die Erleichterung nach § 34 VerpackG wird das gesamte Unternehmen betrachtet. Auch wenn einzelne Standorte eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Standorte trotzdem eine Mehrweg-Alternative nach § 33 VerpackG anbieten.

7. Gilt die neue Mehrweg-Regelung auch für Lieferdienste?

Ja. Lieferdienste müssen eine Mehrweg-Alternative anbieten und darüber informieren. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden bei Lieferdiensten alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.

8. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Mehrweg-Regelung zu erfüllen?

Sie können eine individuelle Lösung mit Mehrweg-Behältern in verschiedenen Formaten und Materialien nutzen oder sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen. Die Rückgabe des Mehrweg-Geschirrs richtet sich nach der Auswahl der Lösung (pfandfrei-digital oder mit Pfandsystem).

9. Kann ich Einweg weiterhin benutzen?

Sie können im Betrieb weiterhin die Einweg-Verpackungen nutzen. Das heißt, Sie müssen nicht zum 01.01.2023 Alufolie, Papiertüten und Kartons entsorgen. Die Regelung besagt, dass betroffene Betriebe eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen. Aus Nachhaltigkeitsgründen, der steigenden Sensibilität von Gast und Kostengründen empfehlen wir Ihnen Einweg-Verpackungen zukünftig zu vermeiden und auf Mehrweg-Verpackungen zu setzen.

10. Muss ich verschmutztes Geschirr zurücknehmen?

Ja. Sie müssen schmutzige Behälter generell zurücknehmen und diese dann in einer professionellen Spülmaschine reinigen. Sie dürfen die Rückgabe verweigern, wenn der Gast grob fahrlässig gehandelt hat. Zum Beispiel wenn eine starke Schimmelbildung vorliegt oder der Behälter zweckentfremdet wurde.

11. Muss ich als größerer Betrieb mitgebrachte Gastbehälter befüllen?

Hierzu gibt es keine Verpflichtung in der Mehrweg-Regelung. Auf Basis der Ressourcenschonung und Müllvermeidung empfehlen wir Ihnen jedoch über diese Option nachzudenken.

Bildquelle Titelbild: © LUSINI Deutschland GmbH

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